Satzung
des Fördervereins „Jugendstil-Kirchsaal Nordend e.V.“
der Evangelischen Kirchengemeinde Nordend
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Förderverein trägt den Namen „Jugendstil-Kirchsaal Nordend e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in der Schönhauser Straße 32 in 13158 Berlin.
- Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle sowie kirchliche (steuerbegünstigte) Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung der Herrichtung, der Pflege und Nutzung des Jugendstil-Kirchsaals der Evangelischen Kirchengemeinde in Nordend in enger Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirchengemeinde in Nordend.
- Der Förderverein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen
- Der Verein ist Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung.
§ 2
Tätigkeit des Fördervereins
Der Förderverein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Fördervereins
- Alle materiellen und finanziellen Mittel des Fördervereins dürfen ausschließlich für den in 1 Ziff. 4 definierten Zweck verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit innerhalb des Vereins ist grundsätzlich unentgeltlich. Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.
- Die Erfüllung vertraglich begründeter oder gesetzlich normierter Zahlungsverpflichtungen des Vereins gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten bleibt hiervon unberührt.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins gern. 1 Ziff. 4 fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der zustimmenden Beschlußfassung des Vorstands.
- Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
- Desweiteren gibt es die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft. Die Absicht, Fördermitglied zu sein, muß im Aufnahmeantrag ausdrücklich angegeben werden. Fördermitgliedern stehen die Rechte gern. 5 Ziff. 2 der Satzung nicht zu.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluß mit dem Tod des Mitglieds.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Die Streichung kann erfolgen, wenn sich das Mitglied länger als ein Geschäftsjahr unentschuldigt nicht mehr an Aktionen des Fördervereins beteiligt.
Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigendem Verhalten durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Abgabe einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, nach Maßgabe ihrer Kräfte, ihres Könnens und ihres Wissens an der Verfolgung des in § 1 Ziff. 4 definierten Vereinszwecks mitzuwirken.
- Die Mitglieder des Vereins – mit Ausnahme der Förderrnitglieder gem. 4 Ziff. 4 haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, das Recht Anträge zu stellen und Auskünfte, die der Mitgliederversammlung zustehen, auch außerhalb dieser einzuholen. Jedes Mitglied hat mit Zustimmung des Vorstands das Recht, Arbeitsgruppen zu bilden und zu leiten, die der Erfüllung des in § 1 Ziff. 4 definierten Vereinszwecks dienen.
- Die Mitglieder des Vereins entrichten in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres einen vom Vorstand festgelegten Mindest-Jahresbeitrag
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – mit Ausnahme der Fördermitglieder gern. § 4 Ziff. 4 – eine Stimme. Sie ist beschlußfähig, wenn neben fünf Vorstandsmitgliedern mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche Vorhaben und Baumaßnahmen.
Über jeden Beschluß ist ein Protokoll anzufertigen, daß der Versammlungsleiter nach Genehmigung durch dieselbe Versammlung unterzeichnet.
Beschlüsse werden – außer in den Fällen der Auflösung des Vereins oder derSatzungsänderung – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlußvorlage als abgelehnt.
Beschlüsse gehen der Evangelischen Kirchengemeinde Nordend zur Beratung zu und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kirchengemeinde Nordend. - Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
Bei Wahlen bestellen die anwesenden Mitglieder aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Mitglied verlangt wird. - Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen erfordern 2/3 der abgegebenen Stimmen. - Ernennung von Ehrenmitgliedern gern. 4 Ziff. 3 der Satzung.
- Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche Vorhaben und Baumaßnahmen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Vorschlag der Tagesordnung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung sowie einen Aushang im Schaukasten der Evangelischen Kirchengemeinde Nordend bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
§ 8
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzuberaumen, wenn dies mindestens 5 % der eingetragenen Mitglieder schriftlich verlangen.
- Für die Durchführung außerordentlicher Mitgliederversarnmlungen gilt § 7 der Satzung entsprechend.
§ 9
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem / der Vorsitzenden
- dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/ der Schriftführer/ in
- dem / der Schatzmeister / in
- dem / der Beauftragten des Gemeindekirchenrates
- dem / der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
- dem / der Gemeindepfarrer / in der Evangelischen Kirchengemeinde Nordend
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden diesen vertritt. - Kassen- und Bankvollmacht besitzen der Vorsitzende und der Schatzmeister.
- Der Vorstand ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des Fördervereins, soweit sie nicht durch diese Satzung oder gesonderten Beschluß einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren – vorn Tag der Wahl an gerechnet – durch die Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer best Wiederwahlen sind zulässig. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, unter denen sich der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – der stellvertretende Vorsitzende befinden muß. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit muß erneut abgestimmt werden. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt die Beschlußvorlage als abgelehnt.
- Der Vorstand ist berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben.
§ 10
Auflösung des Fördervereins
- Die Auflösung des Fördervereins kann allein die Mitgliederversammlung gern. 7 Ziff. 2 d beschließen.
- Im Falle der Auflösung soll der jeweilige Vorsitzende Liquidator sein.
- Das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten des Vereins verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Evangelische Kirchengemeinde Nordend mit der Maßgabe, dieses ausschließlich für die Instandhaltung des Jugendstilkirchsaals zu verwenden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Nordend mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für die Instandhaltung des Jugendstilkirchsaals zu verwenden.
§ 11
Schlußbestimmungen
- Diese Satzung ist errichtet am 16.Juni 2004 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Diese Satzung wird jedem Mitglied des Fördervereins auf Wunsch ausgehändigt.
Geschehen zu Berlin, den 17.01.2005
Satzung als PDF-Dokument